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Anforderungen an
explosionsgeschützte Drehstrommotoren für Umrichterbetrieb
1. Grundsatz
1.1. Anforderungen an Motoren der Zündschutzart "Erhöhte
Sicherheit"
Motoren der Zündschutzart "Erhöhte Sicherheit" müssen
bei einer autorisierten Prüfstelle zusammen mit dem Umrichter nach EN
50019:1994, Art. 5.1.4.5 als funktionale Einheit geprüft werden. Ein
nachträglicher thermischer Nachweis ist daher nicht mehr nötig.
1.2. Anforderungen an Antriebe in der
Zündschutzart "Druckfeste Kapselung"
Für Motoren der Zündschutzart "Druckfeste Kapselung"
wird von den Prüfstellen eine pauschale Baumusterprüfbescheinigung
ausgestellt. In der Bescheinigung werden Angaben über Kennzeichnung,
Typ, Baugrösse, Spannungsreihe, Betriebsart usw. gemacht. Die
Leistungszuordnung und die Angaben der physikalischen Grössen wie
Spannung, Strom, Leistungsfaktor, usw. sowie der dazugehörige
thermische Nachweis nach EN 50014: 1997 Art. 23.4.6.1 unterliegt in der
Eigenverantwortung des Herstellers.
1.3. Anforderung an Antriebe der
Zündschutzart "Nicht funkendes Material"
Nach EN 50021 Art. 10.9.2.1 müssen Motoren für den Betrieb mit
Umrichter als eine Einheit, bestehend aus Umrichter und Motor geprüft
werden.
In Ausnahmefällen, in denen es nicht
praktikabel ist, die Prüfung entsprechend durchzuführen, kann die
Temperaturklasse durch Berechnung festgelegt werden. Diese Ausnahmen
dürfen in der Regel nicht für Maschinen der Baugrösse 56-355 nach EN
60034 angewendet werden, sondern nur für Grossmaschinen oder
Sonderbauarten für spezielle Anwendungsbereiche. Im weiteren ist es
nicht erlaubt, aus einer Messreihe auf dazwischen liegende Leistungen
oder Baugrössen zu extrapolieren.
2. Dokumentation
Die sicherheitsrelevanten Einstellparameter des Umrichters, mit
welchen der thermische Nachweis erbracht wurde, muss in einer
Betriebsanleitung oder einem anderen dem Produkt beigelegten Dokument
angegeben werden. Dieses Dokument muss für den Antrieb, bestehend aus
Umrichter und Motor, alle erforderlichen Angaben und Einschränkungen
bezüglich der Sicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen enthalten.
Einschränkungen können beispielsweise sein: Hersteller und Typ des
Motors, Hersteller und Typ des Umrichters sowie physikalische Grössen
wie: Stombegrenzung, Taktfrequenz, max. Betriebsfrequenz usw. Der
Unterzeichner der Dokumente übernimmt die Gesamtverantwortung für den
Antrieb, bestehend aus Umrichter und Motor, bezüglich den
einschlägigen Normen und Vorschriften in explosionsgefährdeten
Bereichen.
3. Erläuterungen
3.1. Thermischer Nachweis
Für alle explosionsgeschützten Motoren mit Umrichter muss ein
thermischer Nachweis vorliegen. Mit Ausnahme der Ex e Motoren ist dieser
Nachweis in Eigenverantwortung des Herstellers oder einer anderen
autorisierten Stelle zu erbringen. Mit diesem Nachweis wird
nachgewiesen, dass mit den ungünstigsten Bedingungen und der
ungünstigsten Bemessungsspannung die elektrische Maschine bei
Nennbetrieb, Überlast und im Blockierfall mit dem im Umrichter
festgelegten sicherheitsrelevanten Einstellparametern und der
vorgesehenen Sicherheitsabschaltung keine unzulässigen
Grenztemperaturen überschritten werden.
Gemäss EN 50014 (Allgemeine Bestimmungen
für explosionsgeschützte Betriebsmittel) Art.23.4.6 wird für alle
Zündschutzarten ein thermischer Nachweis verlangt. Diese Forderung wird
auch in der Zündschutzart Non Sparking (EN 50021, Art. 10.9.2) und in
der der EN 60079-14 (Elektrische Installationen in
explosionsgefährdeten Bereichen), Art.10.4 wiederholt. Die in dieser
letzt genannten Norm getroffene Aussage, dass die Kombination von einem
Ex d Motor und Umrichter nicht zusammen geprüft werden muss, entbindet
den Inverkehrbringer nicht von der Auflage den thermischen Nachweis zu
erbringen.
In der Anmerkung 1 des Artikels 10.4 der EN 60079-14 wird deshalb
ergänzend darauf hingewiesen, dass die höchste Oberflächentemperatur
an der Motorenwelle entstehen kann. Diese Aussage macht klar, dass auch
andere kritische Punkte wie die Lagertemperatur, die Kabeleinführung,
die Aderverzweigung usw. in die sicherheitstechnische Beurteilung
einbezogen werden müssen.
Die Funktionen der für den thermischen Nachweis verwendeten
Schutzeinrichtungen und Einstellparameter (sicherheitsrelevante
Parameter) müssen mit dem in der Anlage verwendeten Umrichtertyp
überprüft worden sein. Als Schutzeinrichtungen gelten auch
Umrichterfunktionen wie: elektronischer Motorschutz, Strombegrenzung,
Zeitglieder usw.
Der thermische Nachweis am Umrichter unterscheidet sich gegenüber
demjenigen am genormten 50Hz-Netz durch die frei wählbaren
Toleranzbänder der Spannung und Frequenz. Am Netz kommt die genormte
Spannungstoleranz von 400V ± 10% (während der Übergangsfrist +10,
-6%) zur Anwendung. Am Umrichter kann die Spannung zur Frequenz über
die sogenannte U/f-Kennlinie frei zugeordnet werden, das heisst das
Toleranzband für die Spannung und die Frequenz kann mit den frei
einstellbaren Umrichterparametern um ein mehrfaches vergrössert werden.
Die dadurch mögliche Feldschwächung oder Sättigung der elektrischen
Maschine muss deshalb in die thermische Sicherheitsbeurteilung
einbezogen werden.
3.2. Sicherheitsabschaltung
Die Sicherheitsabschaltung der Einheit, bestehend aus Motor und
Umrichter, verhindert durch eine allpolige Netztrennung in Abhängigkeit
der richtig eingestellten sicherheitsrelevanten Umrichterparameter und
den im Motor eingebauten Wicklungstemperatursensoren ein Überschreiten
unzulässiger Grenztemperaturen. Insbesondere sind u.a folgende Punkte
zu beachten:
- Der Nachweis der Nennansprechtemperatur des Sensors unterliegt der
Stückprüfung nach EN 50014
- Die Temperaturauswertung muss mit einem von einer Prüfstelle nach EN
954-1 geprüften Gerät erfolgen.
4. Normenhinweise
EN 50014:1997 El. Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche, Allgemeine Bestimmungen
EN 50018:1994 El. Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche, Druckfeste Kapselung "d"
EN 50019:1994 El. Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche, Erhöhte Sicherheit "e"
EN 50021:1999 El. Betriebsmittel für
explosionsgefährdete Bereiche, Nicht funkend "n"
EN 60034:1995 Umlaufende elektrische
Maschinen
EN 60079-14:1997 Abschnitt14 Elektrische
Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen
EN 954-1:1996 Sicherheitsbezogene Teile
von Steuerungen
Teil1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze.

Ref: TK 31/STI
Red: HEK
ersetzt info 3022 vom Dezember 1992
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