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EN 50014:1997
Im Artikel 26
der EN 50014:1997 ist die Prüfung elektrischer
Betriebsmittel nach Änderung oder Instandsetzung geregelt.
Auszug:
Änderungen an elektrischen Betriebsmitteln, die die Zündschutzart oder die
Temperatur des Betriebsmittels betreffen, sind nur erlaubt, wenn das geänderte
Betriebsmittel erneut einer Prüfstelle vorgelegt wird.
Anmerkung:
Betrifft die Instandsetzung von elektrischen Maschinen die Zündschutzart, sind die Teile die instand gesetzt worden
sind, erneut einer Stückprüfung zu unterziehen, die nicht unbedingt vom Hersteller ausgeführt zu werden brauchen.
VGSEB vom 2. März 1998
Im Abschnitt 3 der Verordnung ist die Inverkehrbringung gebrauchter Geräte
geregelt.
Art .12 Absatz 2
Auszug:
Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen,
unterliegen Geräte und Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen hinsichtlich
dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen
von neuen Geräten, Schutzsystemen oder Hilfseinrichtungen.
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