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Bereiche mit gelegentlicher Explosionsgefahr (Kategorie
2)
Zone 1
umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.

Erläuterungen in den EX-Richtlinien:
Hierzu können u. a. gehören die nähere
Umgebung der Zone 0,die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,der nähere
Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,der nähere Bereich um leicht
zerbrechliche Apparaturen oder Leitungen aus Glas, Keramik und dgl. ,der nähere
Bereich um nicht ausreichend dichtende Stopfbuchsen, z.B. an Pumpen und
Schiebern, das Innere von Apparaturen wie Verdampfern, Reaktionsgefässen.
Für die zeitliche Wahrscheinlichkeit wurde von
Experten der PTB bei früheren Diskussionen folgende unverbindliche Definition
erwogen:
1 bis 100 Stunden pro Jahr.
Zugelassene Betriebsmittel in Zone 1
Gemäss EN 6079-14 (DIN VDE 0165) müssen Motoren in einer der
folgenden Zündschutzarten explosionsgeschützt sein:
- Druckfeste Kapselung EEx d II
- Erhöhte Sicherheit EEx e II
- Überdruckkapselung EEx p II
Unter dem Einfluss nordamerikanischer Praxis, wo
die Motoren für die Division 1 "flameproof" (also druckfest
gekapselt) und für die Division 2 "non-sparking" (also ohne
betriebsmässige Funkenbildung) sein müssen, besteht teilweise die Tendenz, die
Zündschutzart "d" der Zone 1 und die Zündschutzart "e" der
Zone 2 zuzuordnen. Diese Tendenz ist weder durch die praktische Erfahrung noch
durch die gültigen Europäischen Normen gestützt. Vielmehr sind nach den
gültigen Bestimmungen Motoren in beiden Zündschutzarten für Zone 1 zulässig
- allerdings unter Beachtung der Schutzmöglichkeit.
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