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Bereiche mit gelegentlicher Explosionsgefahr (Kategorie 2)

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.

Erläuterungen in den EX-Richtlinien:

Hierzu können u. a. gehören die nähere Umgebung der Zone 0,die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,der nähere Bereich um leicht zerbrechliche Apparaturen oder Leitungen aus Glas, Keramik und dgl. ,der nähere Bereich um nicht ausreichend dichtende Stopfbuchsen, z.B. an Pumpen und Schiebern, das Innere von Apparaturen wie Verdampfern, Reaktionsgefässen.

 

Für die zeitliche Wahrscheinlichkeit wurde von Experten der PTB bei früheren Diskussionen folgende unverbindliche Definition erwogen:

1 bis 100 Stunden pro Jahr.


Zugelassene Betriebsmittel in Zone 1

Gemäss EN 6079-14 (DIN VDE 0165) müssen Motoren in einer der folgenden Zündschutzarten explosionsgeschützt sein:

  • Druckfeste Kapselung EEx d II
  • Erhöhte Sicherheit EEx e II
  • Überdruckkapselung EEx p II

Unter dem Einfluss nordamerikanischer Praxis, wo die Motoren für die Division 1 "flameproof" (also druckfest gekapselt) und für die Division 2 "non-sparking" (also ohne betriebsmässige Funkenbildung) sein müssen, besteht teilweise die Tendenz, die Zündschutzart "d" der Zone 1 und die Zündschutzart "e" der Zone 2 zuzuordnen. Diese Tendenz ist weder durch die praktische Erfahrung noch durch die gültigen Europäischen Normen gestützt. Vielmehr sind nach den gültigen Bestimmungen Motoren in beiden Zündschutzarten für Zone 1 zulässig - allerdings unter Beachtung der Schutzmöglichkeit.